Ganztagsschulen: Anerkennung von außerschulischen Angeboten

Schwerin (Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung MV) Ganztägig arbeitende Schulen sind Lern- und Lebensorte für die Schülerinnen und Schüler, an denen sich über den Unterricht hinaus ein vielseitiges und buntes Schulleben etabliert: zusätzliche Bildungs-, Freizeit- und Betreuungsangebote ergänzen den Unterricht.
Vielerorts bieten sich darüber hinaus weitere außerschulische Angebotsmöglichkeiten, die von den
Kindern und Jugendlichen und ihren Familien organisiert und finanziert werden: der Besuch von Musik- oder Tanzschule, das Training im Segelsportverein oder ehrenamtliches gesellschaftliches Engagement. Auch diese privaten Betätigungen sind äußerst wertvoll und sollen schulseitig Anerkennung finden. Niemand soll sich veranlasst sehen müssen, seine privaten Aktivitäten zugunsten einer verpflichtenden Teilnahme an schulischen Ganztagsangeboten aufgeben zu müssen. Vereine sollen zudem nicht befürchten müssen, die bei ihnen organisierten Kinder und Jugendlichen an die Schulen „zu verlieren“, sondern im Gegenteil Unterstützung erfahren, um die jeweiligen Interessen und Talente der
Schülerinnen und Schüler zu begleiten.
Die ganztägig arbeitenden Schulen sind gehalten, dieses Ansinnen wie folgt umzusetzen: Schülerinnen und Schüler, die außerschulischen, privat organisierten Aktivitäten nachgehen, können diese von der jeweiligen Schule unter nachfolgenden Voraussetzungen als wahrgenommenes Ganztagsangebot und als Teilnahme am
Ganztagsbetrieb der Schule anerkannt bekommen:
 Das außerschulische Angebot ist vergleichbar mit einem Ganztagsangebot.
 Das außerschulische Angebot wird nachweisbar regelmäßig wahrgenommen.
 Es wird in der Regel auch an mindestens einem schulischen Ganztagsangebot
teilgenommen.
Die getroffene Anerkennungs-Regelung setzt also folgende Dinge voraus: zum einen den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am außerschulischen Angebot und zum anderen – in der Regel – auch die Teilnahme an mindestens einem schulischen Ganztagsangebot. In der Regel heißt, dass hiervon abweichende Entscheidungen der Schule im Einzelfall möglich sind (z. B. bei zeitintensivem Trainingsbetrieb).
Entsprechende Regelungen, wie z. B. die Art des Nachweises der tatsächlichen Teilnahme an einer regelmäßigen außerschulischen Betätigung, trifft die selbstständige Schule in eigener Zuständigkeit. Werden den Durchführenden vor Ort von den dort teilnehmenden Schülerinnen und Schülern also schulische Formulare mit der Bitte um Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme am außerschulischen Angebot oder der regelmäßig wahrgenommenen außerschulischen Vereinsmitgliedschaft vorgelegt, dann basiert das auf dem an der Schule etablierten Verfahren.
Lassen Sie uns so miteinander arbeiten, um den Kindern und Jugendlichen Aktivität und
gesellschaftliche Teilhabe auf allen Ebenen zu ermöglichen. Ansprechpartner: Frau B.
Bomhauer-Beins, Tel. 0385/588-17242; B.Bomhauer-Beins@bm.mv-regierung.de

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