Umsatzsteuer in der Pferdezucht: Landwirte dürfen nicht pauschalieren

LOGO Ecovis
LOGO Ecovis

Die Durchschnittssatzbesteuerung in der Pferdezucht kommt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Im Normalfall müssen Landwirtinnen und Landwirte Umsätze aus der Pferdezucht mit der Regelbesteuerung, also mit 19 Prozent, versteuern. Die Details des vor dem Finanzgericht verhandelten Fall kennt Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl bei Ecovis in Regensburg.

Der Fall

Bei dem vor dem Finanzgericht (FG) in Münster verhandelten Fall ging es darum, wie eine „Pferdepension zu Zuchtzwecken“ zu versteuern ist. Laut einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im April 2019 habe der Landwirt, der der Inhaber der Pensionstierhaltung ist, seit Oktober 2018 die Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit jeweils null Euro eingereicht. Er begründet das damit, dass die erzielten Einnahmen dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen seien. Damit unterliegen sie nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) der Durchschnittssatzbesteuerung (UStG).

Das FG Münster widersprach dem Kläger. Es unterwarf die Einnahmen der Regelbesteuerung. Grund: Ein Landwirt darf keine Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionstierhaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen anwenden, wenn er die Tiere nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nutzt (15 K 1787/20 U).

Im Streitjahr 2018 hatte der Landwirt 73 fremde Pferde, darunter 30 Zuchtstuten. Er bewirtschaftet knapp 20 Hektar Grünland, 7,7 Hektar Feldgras sowie 5,29 Hektar Hafer. Damit stellte er die Grundfutterversorgung der Tiere sicher. Es gibt keinen Reitbetrieb und der Landwirt bietet auch keine anderweitigen Dienstleistungen für Hobby-Pferdehalter an.

Die Besteuerung der Pferdezucht aus Sicht des Landwirts

Der Landwirt bietet zuchtbereiten Pferdebesitzern Beratung sowie die Versorgung der tragenden Stuten und die Aufzucht der Jungtiere bis zu einem Alter von drei Jahren an.

Somit beschränke sich seine Tätigkeit auf die Zucht und Aufzucht von Pferden, also auf Tätigkeiten, die nach Meinung des Landwirts pauschal zu versteuern seien. Der Landwirt verwies dabei auf einen Abschnitt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen. Diesen zufolge sei es für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung unerheblich, ob der Leistungsempfänger eine Erzeugertätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausübe.

Der Zuchtzweck sei eine landwirtschaftliche Dienstleistung (Anhang VIII zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über die gemeinsame Mehrwertsteuersystemrichtlinie, MwStSystRL) und die vom Landwirt erbrachten Pensionsleistungen zu Zuchtzwecken sind der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen (Urteil des Bundesfinanzhofs, BFH vom  24. Januar 2015 XI R 13/13).

Im Gegensatz zur Meinung der Betriebsprüfung argumentiert der Landwirt, dass er die eingestallten Pferde ausschließlich zu Zuchtzwecken nutzt und nicht zu Freizeitsportzwecken.

Die Besteuerung der Pferdezucht aus Sicht der Betriebsprüfung

Die prüfende Person vertritt die Auffassung, dass die Umsätze aus der Pensionstierhaltung nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach dem UStG fallen. Die sonstigen Leistungen in Bezug auf die Zucht von Pferden würden von den Einstallern nicht landwirtschaftlich genutzt. Die betreuten Pferde wurden lediglich zu Freizeitzwecken gehalten.

Die ausgeführten Umsätze an ein Gestüt, wie etwa die Beratung der Pferdebesitzer und die Versorgung der tragenden Stuten hingegen durfte der Landwirt mit der Durchschnittssatzbesteuerung versteuern, da es sich bei dem Gestüt um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Für die Beurteilung des Sachverhalts sei entscheidend, ob die Dienstleistung des Landwirts (zum Beispiel Füttern, Tränken, Ausmisten) an den Leistungsempfänger auch wieder zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werde.

Das Urteil des FG Münster

Das Finanzgericht Münster hat die Klage des Landwirts abgewiesen, da sie unbegründet sei. Die Richter orientierten sich dabei an der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die Pauschalbesteuerung können Landwirte laut EuGH nur anwenden, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern und landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen. Dagegen unterliegen die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen Besteuerungsregelung.

„Nach diesem Urteil ist klar, dass eine Pferdepension zu Zuchtzwecken nicht zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen gehört, wenn das gezüchtete Pferd nicht für forstwirtschaftliche Tätigkeiten oder unmittelbar in die Nahrungsmittelproduktion eingeht“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl. „Dient das Zuchtergebnis allerdings nur zu Freizeitzwecken, so liegt keine begünstigte land- oder forstwirtschaftliche Dienstleistung vor und der Landwirt muss 19 Prozent Steuern bezahlen.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

You May Also Like
WEITERLESEN

Alexandra Duesmann legt Amt als Präsidentin des PSV Hannover nieder

Der Pferdesportverband Hannover e.V. wird sich eine neue Präsidentin/ einen neuen Präsidenten suchen müssen – Alexandra Duesmann legt das Amt zum Jahresende nieder.
WEITERLESEN
WEITERLESEN

Breeders Cup in Del Mar – Kampf der Kontinente im Rennsport?

Breeders Cup in Del Mar – das Rennsportereignis in Kalifornien – Europas berühmtester Jockey “Frankie Dettori” mischt mit. Livestreem-Sondersendung bei mehreren Anbietern.
WEITERLESEN
WEITERLESEN

Jos Lansink hört auf – Niederlande muss neuen “Bondscach” suchen

Ausgecoacht – Jos Lansink legt sein Amt als Nationaltrainer der niederländischen Springreiter/innen nieder.
WEITERLESEN
WEITERLESEN

Reformationstag beim Holsteiner Verband? Vorsitzender Ulrich Steuber zurück getreten, Sebastian Rohde freigestellt

Holsteiner Verband: Vorsitzender Ulrich Steuber zurückgetreten – Sebastian Rohde, GF der Hengsthaltung von Aufgaben mit sofortiger Wirkung entbunden.
WEITERLESEN
WEITERLESEN

Galopp Hannover: Saisonfinale mit Arquana Herbst-Stuten-Preis

Galopp in Hannover: Arqana Herbst-Stuten-Preis auf der neuen Bult und das immer beliebte Thema “Die Mütter machen es”… Wetten das?
WEITERLESEN
Logo FN
WEITERLESEN

Hengstleistungsprüfung: So sieht die Neukonzeption ab 2025 aus

Die Hengstleistungsprüfung (HLP) wird ab 2025 durch ein neues Punktesystem und HLP-Wertungsprüfungen reformiert. Sportprüfungen für vier- und fünfjährige Hengste entfallen. Hengste können durch verschiedene Prüfungsformen LP-Punkte sammeln, um eine Eintragung ins Hengstbuch I zu erreichen, wobei klare Punkteziele festgelegt sind.
WEITERLESEN